Neues aus dem Wassersport

Beachte Sie bitte auch die aktuellen Neuheiten in Rolf Dreyers Blog.

Britische Seefunkzeugnisse werden definitiv nicht anerkannt

Am Rande der Düsseldorfer Bootsausstellung 2008 wurde bekannt, dass die deutschen Behörden britische Seefunkzeugnisse, die vom britischen Seglerverband RYA ausgestellt werden, nicht anerkennen wird. Inhaber eines solchen Funkzeugnisses müssen eine Nachprüfung ablegen. Durch die Nachprüfung wird der Gesamtaufwand deutlich höher als beim direkten Erwerb eines deutschen Seefunkzeugnisses.

Funkzeugnispflicht – Übergangsfrist verlängert

Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung vom 6. August 2005 festgelegt, dass nun auch in der Sportschifffahrt jeder Schiffsführer ein Funkzeugnis besitzen muss, das ihn zur Bedienung der an Bord vorhandenen Funkanlage berechtigt. Hintergrund dieser Regelung war, dass der Seefunk im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und die Leichtigkeit und Sicherheit des Schiffsverkehrs über alle funkrechtlichen Bestimmungen informiert sein muss – auch wenn er das Funkgerät im Bordalltag gar nicht selbst bedient.

Auf Bitten der Charterbranche, die Boote mit Funkgerät nur an Skipper übergeben darf, die auch ein Funkgerät besitzen, hatte das Bundesverkehrsminsterium angeordnet, dass bis zum 1.10.2007 Verstöße gegen diese Vorschrift nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Mehr dazu >>.

Nunmehr hat der Deutsche Segler-Verband (DSV) dem Verkehrsministerium berichtet, dass die zweijährige Übergangszeit nicht ausgereicht hat, um alle Wassersportler ausbilden und mit einem Funkzeugnis ausstatten zu können. Trotz erheblicher Anstrengungen von Ausbildern und Prüfern gibt es immer noch eine große Anzahl an aktiven Wassersportlern, die kein Funkzeugnis besitzen. Das Ministerium hat daraufhin entschieden, dass auch im Jahr 2008 kein Bußgeld erhoben wird, wenn bei der Kontrolle einer Yacht festgestellt wird, dass der Schiffsführer nicht im Besitz des vorgeschriebenen Funkzeugnisses ist.

Unbenommen davon bleibt die seit vielen Jahren gültige Vorschrift in Kraft, dass eine Person an Bord – dies muss derzeit noch nicht der Schiffsführer sein – Inhaber eines Funkzeugnisses sein muss, das zur Bedienung der an Bord befindlichen Funkanlage berechtigt. Mehr über Funkzeugnisse auf www.funkzeugnis.de.

 

Pyro-Prüfungen ab sofort wieder möglich – und derzeit kostenlos

Nach mehrjähriger Pause können ab sofort wieder Pyro-Prüfungen abgelegt werden. Erworben werden kann der "kleine Pyroschein", der Fachkundenachweis nach § 1 Absatz 3 Erste Sprengstoffverordnung. Dieser Nachweis reicht aus, um die Verfügungsgewalt über pyrotechnische Signalmittel, wie Signalraketen, Handfackeln und Rauschsignale besitzen zu dürfen.

Der Fachkundenachweis umfasst nicht das Waffenrecht; der kleine Pyroschein ist also keine waffenrechtliche Sachkundeprüfung. Wer – außer als Charterer – eine Signalpistole an Bord mitführen möchte, benötigt – neben der Waffenbesitzkarte und einer waffenrechtlich ausreichenden Lagermöglichkeit — den großen Pyroschein. Charterer benötigen keinen großen Pyroschein; hier reicht eine Einweisung des Vercharterers aus. Im Amtsdeutsch wird der kleine Pyroschein auch als Fachkundenachweis (nach Sprengstoffrecht) und der große Pyroschein als Sachkundenachweis (nach Waffen- und Sprengstoffrecht) bezeichnet.

Der große Pyroschein kann weiterhin nicht erworben werden. Hier kollidieren Bundes- und Landesrecht – und solange der Bundesrat keine Regelung gebilligt hat, gibt es keine bundesweit anerkannten Sachkundeprüfungen.

Die Pyroprüfungen werden nur im Rahmen von Führerscheinprüfungen abgenommen. Damit sind Prüfungen zum Sportbootführerschein Binnen, Sportbootführerschein See und Sportküstenschifferschein gemeint.

Um zu dokumentieren, dass der Deutsche Segler-Verband (DSV) nicht nur an Prüfungsgebühren, sondern auch an die Interessen der Wassersportler denkt, werden von seinen Prüfungsausschüssen die neuen Fachkundeprüfungen für einen begrenzten Personenkreis sogar kostenlos abgenommen. Gebührenfrei geprüft werden diejenigen Personen, die in der Zeit, als Pyroprüfungen nicht möglich waren (in den Jahren 2005, 2006 oder 2007) einen Sportbootführerschein erworben haben. Diese Möglichkeit einer gebührenfreien Prüfung gilt aber nur vorübergehend – so lange, bis der große Pyroschein eingeführt wird. Danach wird die Prüfungsgebühr für den kleinen Pyroschein etwa 20,- € betragen. Der DMYV verlangt diese Gebühr von Anfang an.

Einzelheiten zum Prüfungstoff findet man unter pyroschein.de.

Britische Funkzeugnisse

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat am 27.7. 2007 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Bundesverkehrsministerium: Funkbetriebszeugnis des britischen Seglerverbandes unzureichend – Nachprüfung wahrscheinlich

Skipper, auf deren Sportbooten und Traditionsschiffen eine UKW-DSC Seefunkanlage installiert ist, und die damit ein Seefunkzeugnis (SRC) benötigen, sollten in Deutschland keine Prüfung nach den Regeln des britischen Seglerverbandes RYA ablegen. Diese „Crash-Kurse“, die mit einer kurzen Theorieprüfung abschließen, entsprechen nicht den deutschen Anforderungen zur Prüfung und Teilnahme am internationalen Seefunkdienst.

Nach Pressemeldungen bieten Segelschulen in einigen Großstädten entsprechende Eintages-Kurse an, die mit einem kurzen Theorietest erfolgreich abgeschlossen werden können. Die in Deutschland verbindlich vorgesehene unabhängige theoretische und praktische Prüfung entfällt.

Damit sind die vom britischen Seglerverband ausgestellten Funkzeugnisse in keiner Weise mit den deutschen SRC vergleichbar. In verschiedenen internationalen Vereinbarungen ist definiert, wie und was für den Erwerb eines international anerkannten SRC, welches zur Teilnahme am GMDSS berechtigt, zu prüfen ist.

Im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums untersucht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Zeit, inwieweit die Prüfungsinhalte der RYA von den in Deutschland abgenommenen Prüfungen abweichen. Danach wird festgelegt, in welchem Umfang sich Inhaber des britischen Funkzeugnisses einer Nachprüfung unterziehen müssen, um am UKW-Seefunkdienst auf deutschen Schiffen teilnehmen zu können. Diese Nachprüfung würde für alle deutschen RYA-Zeugnisinhaber erforderlich sowie für alle Ausländer, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten.

In der vorliegenden Form kann das RYA-Funkbetriebszeugnis nicht anerkannt werden. Deutschland liegt damit auf einer Linie mit anderen EU-Staaten.

Mehr dazu im Blog von Rolf Dreyer.

 

Funkzeugnisse ab sofort auch in der Sportschifffahrt Pflicht

Mit der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 (BGBl I S. 2288) wurde ein neuer Absatz 7 in die Sportseeschifferscheinverordnung aufgenommen. Danach müssen Führer von Sportfahrzeugen Inhaber eines UKW-Funkbetriebszeugnisse (SRC) oder eines Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein, sofern das Sportfahrzeug mit einer Seefunkanlage ausgerüstet ist. Aber ein seegehendes Sportboot muss mit einer Seefunkanlage ausgerüstet sein, wie die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) gerade gesagt hat. Es genügt dann nicht, dass ein Mitsegler Inhaber eines Funkzeugnisses ist, der Führer des Fahrzeugs selbst muss ein für den Betrieb der Funkanlage gültiges Seefunkzeugnis besitzen. Nur auf Booten ohne Funkgerät benötigt der Schiffsführer kein Funkzeugnis.

Der Gesetzgeber hat gleichzeitig auch die Vercharterer in die Pflicht genommen. Sie dürfen zukünftig Yachten, die mit einem Funkgerät ausgestattet sind, nur noch verchartern, wenn der Schiffsführer im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses ist. Bei Verstößen kann auch dem Vercharterer ein erhebliches Bußgeld auferlegt werden.

Diese Regelung ist am 15. August 2005 in Kraft getreten.

Im April 2006 hat das Bundesverkehrsministerium auf Wunsch des Arbeitskreises Charter (AKC) verfügt, dass eine Übergangsfrist eingeräumt wird und erst ab dem 1.10.2007 bei Verstößen ein Bußgeld erhoben wird.

Der Gesetzgeber vollzieht nun offensichtlich in der Sportschifffahrt das nach, was auf die Berufsschiffahrt bereits zwischen 1992 und 1999 zugekommen war. Damals mussten bekanntlich alle Inhaber eines nautischen Patents wieder auf die Seefahrtschule und das Allgemeine Betriebszeugnis erwerben.

 

Fehlendes Funkgerät – grobe Fahrlässigkeit

Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) kritisiert das Fehlen eines Funkgerätes auf einem Sportboot. Wer ohne Funkgerät einen Seeunfall macht, kann sich zukünftig dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt sehen und riskiert u. a. den Verlust des Versicherungsschutzes.

Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) hat kürzlich ihren Bericht zum Untergang der Segelyacht Allmin herausgegeben. Bereits in der Pressemitteilung (Seite 3) dazu kritisiert die BSU das Fehlen einer Seefunkanlage – auf einer 7,75 m langen Neptun 26!

Die Bundesstelle argumentiert etwa so: Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat die Broschüre Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für Wassersportler herausgegeben. Auf Seite 18 spricht das BSH eine Empfehlung aus, welche Mindest-Sicherheitsausrüstung an Bord vorhanden sein sollte. Diese Liste enthält u. a. eine Seefunkanlage.

Zwar ist die Schrift weder ein Gesetz noch eine Verordnung, auch erlässt das BSH keine Vorschrift, sondern es spricht nur eine Empfehlung aus. Aber das Bundesamt beschreibt die heute üblichen Standards – so wie es auch die Sicherheitsrichtlinien des Deutschen Seglerverbandes (DSV) tun. Wer ohne Seefunkanlage eine Seereise unternimmt, verstößt gegen derartige Standards und das ist – ohne dass es offen gesagt wird – ein Fehler. Damit in Zukunft keine Missverständnisse auftreten können, empfiehlt die Bundesstelle jetzt ausdrücklich, die Fahrzeuge nach diesen Standards auszurüsten.

Dieser Bericht und die Pressemitteilung bedeuten für die Sportschifffahrt, dass das Fehlen eines Seefunkgerätes an Bord eines seegehenden Sportbootes zukünftig als grob fahrlässig eingestuft werden kann – auch bei kleineren Booten. Grobe Fahrlässigkeit kann zivilrechtlich den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten, ganz zu schweigen von den Konsequenzen für den Schiffsführer, wenn in einem solchen Fall eine Person an Bord zu Tode kommt.

Was die Ausrüstungspflicht angeht, gilt also: Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung; sie kann von der Polizei kontrolliert werden und wenn sie fehlt oder nicht funktioniert, kann ein Bußgeld auferlegt werden. Daneben gibt es die empfohlene Ausrüstung. Wenn sie fehlt oder nicht funktioniert, kann die Polizei nur die Empfehlung wiederholen. So lange nichts passiert, hat der Schiffsführer keine weiteren Konsequenzen zu befürchten. Bei einem Seeunfall in der Sportschifffahrt aber prüft die BSU, ob auch die empfohlene Sicherheitsausrüstung funktionsfähig an Bord gewesen ist. Falls nein, wird noch geprüft, inwieweit durch die empfohlene Sicherheitsausrüstung der Seeunfall hätte vermieden oder seine Folgen vermindert werden können. Falls dies zutrifft, liegt grobe Fahrlässigkeit mit den beschriebenen Konsequenzen vor.

In diesem Zusammenhang erscheint auch die im August 2005 in Kraft getretene Funkzeugnispflicht in der Sportschifffahrt in einem ganz anderen Licht.

 

Geographical Range Table ist falsch

Seit vielen Jahren ist in den Begleitheften für die SKS-, SSS- und SHS-Prüfung eine fehlerhafte Tabelle enthalten. Die Geographical Range Table, mit welcher der Abstand eines Leuchtfeuers in der Kimm bestimmt werden kann, wurde mit einer falschen Formel berechnet.

Ab sofort darf daher in der theoretischen SKS-Prüfung im Fach Navigation nur noch die Tabelle Abstand eines Leuchtfeuers in der Kimm aus dem deutschen Leuchtfeuerverzeichnis verwenden werden.

In den theoretischen SSS- und SHS-Prüfungen im Fach Navigation muss der Abstand eines Leuchtfeuers in der Kimm berechnet werden. Die Formel lautet in Worten (da Formelzeichen vielfach falsch dargestellt werden):

Abstand (in sm) ist etwa gleich 2,075 mal (Wurzel aus Feuerhöhe in Metern plus Wurzel aus Augeshöhe in Metern)

 

Neuer SKS-Fragenkatalog ab 1.1.2007

Am 1.1.2007 ist ein neuer SKS-Fragenkatalog in Kraft getreten. Der neue Katalog unterscheidet sich vom alten durch über 70 redaktionelle (keine wesentlichen inhaltlichen) Änderungen an bestehenden Fragen.
Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur. Wer die alten Fragen beherrscht, hat mit den neuen kein Problem. Auch mit den alten Antworten wird die volle Punktzahl erreicht.
18 neue Fragen zu den Themen GPS, AIS, Alkohol, Flaggenführung, Mittelmeerwind und Anlegemanöver. Das neue Seekartennull (LAT) war zuvor bereits in den Fragenkatalog aufgenommen und Loran gestrichen worden.
Alle neuen Fragen werden bereits in meinem SKS-Buch, 7. Aufl. 2006, erläutert, sodass man sich auch mit der 7. Auflage auf die Prüfung vorbereiten kann. Die 8. Auflage mit dem neuen Fragenkatalog und einigen Änderungen und neuen Themen ist bereits im Herbst 2006 erschienen.

Neu sind folgende Fragen:

Frage 93 (Navigation): Was ist das Grundprinzip von GPS?
Antwort: Durch Laufzeitmessungen von GPS-Signalen vom Satelliten zum Empfänger und damit durch Abstandsmessungen zu den Satellliten wird die Ortsbestimmung ermöglicht.

Frage 105 (Navigation): Was bedeutet der Begriff AIS auf See?
Antwort: AIS bezeichnet das automatische Identifizierungssystem (Automatic Identification System).

Frage 106 (Navigation): Welche Aufgaben hat AIS?
Antwort: Alle ausgerüsteten Schiffe senden automatisch (also ohne Aufforderung und menschliches Eingreifen) in regelmäßigen, kurzen Abständen ihre Identität und einen schiffsbezogenen Datensatz. Außerdem können bei Bedarf sicherheitsrelevante Nachrichten (“safety related messages”) von Bord oder von Landstationen gesendet werden.

Frage 107 (Navigation): Welche Reichweite hat ein AIS-Gerät und wovon ist sie abhängig?
Antwort: Die Reichweite und Ausbreitungsbedingungen entsprechen denen von UKW. Bei Handelsschiffen kann man von 20 bis 30 sm ausgehen. Die Reichweite ist abhängig von der Antennenhöhe.

Frage 108 (Navigation): Wie kann die Reichweite eines AIS-Bordgerätes landseitig erhöht werden und wie wirken sich dabei Hindernisse (z. B. Berge) aus?
Antwort: Unter bestimmten Umständen kann die Reichweite heraufgesetzt werden (z. B. mithilfe von “Relaisstationen”), wobei ggf. auch abschattende Hindernisse umgangen werden können.

Frage 109 (Navigation): Welche AIS-Daten werden von Schiffen aus an die Berufsschifffahrt gesendet?
Antwort: Statische Daten: ID, Rufzeichen, Länge und Breite des Schiffes u. a.
Dynamische Daten (i. W. Sensordaten): UTC, Position, Heading, Kurs und Fahrt über Grund, Ankerlieger, manövrierbehindertes Fahrzeug.
Reisebezogene Daten: Tiefgang, Zielort (Destination), ETA u. a.

Frage 110 (Navigation): Wann kann man sich auf die Verfügbarkeit und Anzeige von AIS-Signalen verlassen? Nennen Sie die wesentlichen Voraussetzungen!
Antwort: Andere Fahrzeuge werden nur angezeigt, wenn das Fahrzeug auch sendet, d. h. wenn das Fahrzeug mit AIS ausgerüstet ist, wenn das sendende Fahrzeug AIS nicht abgeschaltet hat (das darf der Kapitän bei bestimmten zwingenden Gründen), wenn
GPS aktiv ist und wenn aus Kapazitätsgründen (z. B. durch zu viele Schiffe in einem Seegebiet (“target overflow”) keine Fahrzeuge ausgeschlossen werden.

Frage 111 (Navigation): Wie ist die Genauigkeit von AIS-Daten zu beurteilen (Position und manuell eingegebene Daten)?
Antwort: 1. Position: Mit AIS wird zusätzlich zur GPS-Position eines Schiffes die Information übertragen, ob es sich um einen GPS- oder DGPS-Ort handelt. Ist die GPS-Position eines Schiffes falsch, wird diese falsche Position auf allen anderen Schiffen angezeigt.
2. Manuell eingegebene Daten: Es muss damit gerechnet werden, dass Zielort, Tiefgang, Fahrstatus u. a. falsch sind, wenn sie – z. B. aus Nachlässigkeit – nicht von der Schiffsführung aufdatiert werden.

Frage 112 (Navigation): Welche besondere Bedeutung hat AIS für die Sportschifffahrt im Vergleich mit der Radaranzeige auf anderen Schiffen?
Antwort: Sportfahrzeuge werden häufig auf den Radargeräten anderer Schiffe nicht sicher angezeigt bzw. die Anzeigen gehen im Seegangsclutter oder in der Informationsfülle unter. Da jetzt auf vielen Schiffen die AIS-Daten zusätzlich im Radar dargestellt werden, besteht die Gefahr, dass Sportfahrzeuge noch weniger auffällig sind, wenn sie nicht selbst mit AIS ausgerüstet sind.

Frage 3 (Recht): Wer darf laut Verordnung zu den KVR ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Crew eine andere Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes nicht ausüben (allgemein ohne Zahlen zu beantworten)?
Antwort: Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.

Frage 4 (Recht): Welche Atem- oder Blutalkoholkonzentration darf laut Verordnung zu den KVR nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?
Antwort: 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Frage 83 (Recht): Wer darf laut SeeSchStrO ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Crew eine andere Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes nicht ausüben (allgemein ohne Zahlen zu beantworten)?
Antwort: Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Ge-nusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeugs oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken- oder Decksdienstes behindert ist.

Frage 84 (Recht): Welche Atem- oder Blutalkoholkonzentration darf laut SeeSchStrO nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?
Antwort: 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Frage 99 (Recht): Wann und wo wird eine Flagge des Gastlandes gesetzt?
Antwort: Beim Einlaufen in die Küstengewässer des Gastlandes unter der Steuerbordsaling.

Frage 100 (Recht): Wann und wo wird die Bundesflagge gesetzt?
Antwort: Auf in Betrieb befindlichen Yachten während der Flaggzeit in den Küstengewässern, auf See und im Hafen am Flaggenstock am Heck, auf segelnden mehrmastigen Yachten auch im Topp des hintersten Mastes (nicht am Achterstag).

Frage 38 (Wetter): Mit welchem regionalen Windsystem muss in der Adria gerechnet werden?
Antwort: Mit Bora.

Frage 39 (Wetter): Mit welchem regionalen Windsystem muss in der Ägäis gerechnet werden?
Antwort: Mit den Etesien / dem Meltemi.

Frage 96 (Seemannschaft): Welche Vorbereitung haben Sie für ein Anlegemanöver zu treffen?
Antwort: Crew für Manöver einteilen. Leinen und Fender bereitlegen.

 

Ab sofort keine Pyro-Prüfungen mehr

Die Terrorbekämpfung wirkt sich auch auf die Sportschifffahrt aus. Nachdem das Waffenrecht verschärft wurde, ist zum 1.8.05 eine neue Prüfungsordnung für den "Erwerb des Sachkundenachweises (SKN) nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht" in Kraft getreten. Sie bringt der Sportschifffahrt leider nur Nachteile: Die Prüfung wird schwieriger und teurer.

Allerdings können derzeit keine Pyro-Prüfungen abgenommen werden. Das Bundesverkehrsministerium hat Ende Oktober die Wassersportverbände DSV und DMYV gebeten, so lange keine Pyro-Prüfungen mehr durchzuführen, bis eine Durchführungsrichtlinie erlassen bzw. eine Einigung mit den Ländern erreicht ist.

Der Fragenkatalog wurde von 48 auf 120 Fragen erweitert. Der Fragebogen umfasst nun 30 statt 12 Fragen. Die Bearbeitungszeit beträgt nicht mehr 20, sondern 60 Minuten.

Jedoch sind auch hier Änderungen geplant. Eine Arbeitsgruppe innerhalb des Bundesverwaltungsamtes hat einen Fragenkatalog für die unterschiedlichen waffenrechtlichen Prüfungen (Jäger, Sportschützen, Waffensammler, Wassersportler uva) erarbeitet. Er wurde Anfang 2006 verabschiedet und den Bundesländern zur Prüfung zugestellt. Und aus diesem Fragenkatalog werden dann weitere Fragen (ua auch Multiple-Choice-Fragen) in den aktuellen Pyro-Fragenkatalog eingearbeitet.

Auch die praktische Prüfung wurde erweitert. So sind zu den bisherigen sechs Prüfungsthemen fünf weitere hinzugekommen. Der Prüfer sucht nun aus elf möglichen Prüfungsaufgaben fünf aus, von denen vier mit ausreichend bewertet werden müssen. Weitere Info dazu finden Sie hier.

Leider ist das Mehr-Wissen in der Sportschifffahrt kaum nutzbar. Von den 120 Fragen aus dem Fragenkatalog behandeln nur 29 Fragen betreffen die Handhabung, Technik und Seemannschaft, aber 91 Fragen ausschließlich die Gesetzeskunde. Zehn Fragen befassen sich mit Notwehr – sicherlich für Blauwassersegler interessant, die vor Venezuela eine Signalpistole zur Abwehr von Piratenangriffen einsetzen wollen. In der praktischen Prüfung kann jetzt z. B. auch die Handhabung von Pistolen, die zum Starten von Segelregatten eingesetzt werden, abgefragt werden.

Auch die neue Pyro-Prüfung wird jeder bestehen, der die Fragen lernt und eine ordentliche Praxiseinweisung erhalten hat. Der Aufwand dazu ist jedoch etwas größer geworden. Dieser Aufwand sollte jedoch nicht gescheut werden, denn ein Verstoß gegen das Waffen- oder Sprengstoffrecht wird auch in Zukunft natürlich nicht folgenlos bleiben. Das betrifft natürlich ebenso das Ausland. Für Reisen in die EU sollten Inhaber einer Waffenbesitzkarte bei der Polizei den Europäischen Feuerwaffenpass beantragen. Er dokumentiert die nationale Berechtigung und berechtigt vom Grundsatz her die Mitnahme der eingetragenen Waffe und Munition.

Inhaber des alten Pyro-Scheins, die ihren Pyro-Schein verloren haben, können sich beim DMYV und beim DSV in Hamburg derzeit nicht einmal einen Ersatz ausstellen lassen.

Den aktuellen Fragenkatalog, die Pyro-Übungsbogen (wortgleich mit den vier Original-Pyro-Prüfungsfragebogen, die nicht veröffentlicht werden) und aktuelle Informationen zum Waffenrecht, zur Pyrotechnik und zur Prüfung können Sie herunterladen.

 

SSS-Schein bzw. SHS-Schein Pflicht für Ausbilder

Am 5. September 2002 wurde im Bundesgesetzblatt eine neue Verordnung über die Inbetriebnahme, Vermietung und gewerbliche Nutzung von Sportbooten (SeeSportbootVO) veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Sportbootvermietungsverordnung und gilt für alle Sportboote unter deutscher Flagge, auch wenn sie ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben. Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- oder Freizeitzwecke gebaut worden sind und die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind. (Für größere Fahrzeuge und für Traditionsschiffe gilt diese Verordnung nicht.) Gewerbsmäßige Nutzung im Sinne dieser Verordnung ist der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. In § 15 heißt es:

(1) Wer ein Sportboot zum Zwecke der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden Funkzeugnisses. Ist das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage eines Sportseeschifferscheins ... nachzuweisen. Ist das Fahrzeug in den küstennahen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschifferschein ... nachzuweisen. Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins benötigen ein Funkzeugnis nach § 13 a .... (Damit ist das Allgemeine Funkbetriebszeugnis, LRC gemeint.)
(2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend Ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben.
Anlage 4 enthält die Tabelle “Besetzung von gewerblich besetzten Sportbooten”:

 

Rumpflänge
Fahrtgebiet
Befähigungsnachweis
Bis 15 Meter

Küstengewässer

Küstennahe
Seegewässer

Weltweite Fahrt

1 x Sportseeschifferschein 1)

1 x Sporthochseeschifferschein 2)

1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein

15 bis 25 Meter

Küstengewässer

Küstennahe
Seegewässer

Weltweite Fahrt

1 x Sportseeschifferschein 2)

1 x Sportseeschifferschein
1 x Sporthochseeschifferschein

2 x Sporthochseeschifferschein

Über 25 Meter

Küstengewässer

Küstennahe
Seegewässer

Weltweite Fahrt

2 x Sportseeschifferschein

1 x Sportseeschifferschein
1 x Sporthochseeschifferschein

2 x Sporthochseeschifferschein

Anmerkungen:

1) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins See besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt.

2) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.

Küstengewässer sind die Gewässer, die mit dem SKS-Schein befahren werden dürfen (12-sm-Zone).

Küstennahe Seegewässer sind die Gewässer, die mit dem SSS-Schein befahren werden dürfen (europäische Seegewässer sowie 30-sm-Zone weltweit).

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