Kleiner und großer Pyroschein

Allgemeines

Nahezu alle seegängigen Yachten sind mit pyrotechnischen Seenotsignalmitteln ausgerüstet (Signalraketen, Handfackeln, Rauchsignalgeber) – und ganz wenige auch mit einer Signalpistole vom Kaliber 4. Während Handfackeln und Rauchsignale ohne besondere Einschränkungen erworben und benutzt werden dürfen, ist die Verfügungsgewalt über Signalraketen nur gestattet, wenn der Schiffsführer einen Fachkundenachweis (FKN) für Seenotsignalmittel gemäß § 1 Absatz 3 Erste Sprengstoffverordnung besitzt. Dieser Fachkundenachweis wird als kleiner Pyroschein bezeichnet.

Der Fachkundenachweis wird in Form einer kleinen Karte ohne Foto ausgestellt. Das Lehrmaterial für eine eigenständige Vorbereitung auf die Prüfung finden Sie hier.

Ist eine Signalpistole vom Kaliber 4 (26,5 mm) an Bord, muss der Schiffsführer den großen Pyroschein besitzen, den Sachkundenachweis nach dem Waffen- und dem Sprengstoffrecht. Befreit davon sind Charterer, wenn sie die Signalpistole nur den Anweisungen des Vercharterers entsprechend einsetzen. Signalpistolen können nicht nur zur Alarmierung und Verteidigung eingesetzt werden, sie sind manchmal auch mit einem Leinenwurfgerät ausgestattet, um unter schwierigen Verhältnissen eine Leinenverbindung herstellen zu können.

Dieser Sachkundenachweis nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht (großer Pyroschein) kann derzeit nicht erworben werden.

Der kleine Pyroschein geht jeden Wassersportler in Deutschland an. Denn wohl auf allen Yachten werden pyrotechnische Seenotsignale mitgeführt – auf Charteryachten ist dies sogar vorgeschrieben – und das wird auch von der Wasserschutzpolizei kontrolliert. Bei einer solchen Kontrolle muss der Fahrzeugführer natürlich auch seinen Fachkundenachweis vorlegen. Ist die Yacht mit einer Signalpistole ausgestattet, so muss der Schiffsführer auch die Waffenbesitzkarte vorlegen, die vom Vercharterer bei der Übergabe der Yacht ausgehändigt wird. Darüber hinaus schreibt das Waffenrecht eine ordnungsgemäße Lagerung vor. An Bord im Hafen muss die Signalwaffe in einem mindestens vier Millimeter starken Stahlblech-Behältnis lagern, das im Schiffskörper verankert und mechanisch oder elektronisch durch ein Schwenkriegelschloss verriegelt ist. Auch die Munition muss verschlossen werden. Wer eine Signalwaffe nicht ordnungsgemäß lagert oder den passenden Pyroschein oder die Waffenbesitzkarte nicht vorlegen kann, verstößt gegen das Waffen- oder Sprengstoffrecht und muss mit den entsprechenden Folgen rechnen.

Im Zuge der Terror-Abwehr hat der Gesetzgeber das Waffenrecht verschärft. Das hatte auch Auswirkungen auf den Sachkundenachweis. Mit Wirkung vom 1.8.2005 war die Pyro-Prüfung erschwert worden und ein neuer Pyro-Fragenkatalog in Kraft getreten. Dabei hatte das Bundesverkehrsministerium jedoch übersehen, dass für waffenrechtliche Prüfungen die Bundesländer zuständig sind, sodass wenig später alle Pyro-Prüfungen eingestellt werden mussten.

Nach mehr als zweijähriger Pause werden seit Anfang 2008 wieder Prüfungen für den kleinen Pyro-Schein abgenommen. Prüfungen für den großen Pyroschein, also Sachkunde-Prüfungen nach Waffen- und Sprengstoffrecht, die vor dem Inkrafttreten einer bundesweit einheitlichen Regelung abgenommen werden, werden in der Regel nicht bundesweit anerkannt, sie gelten vielmehr nur in demjenigen Bundesland, in dem die Prüfung stattgefunden hat.

Voraussetzungen für den kleinen Pyroschein

16 Jahre
Sportbootführerschein See oder Sportbootführerschein Binnen
Keine fachlichen Voraussetzungen

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